Hallenordnung

1. Einleitung

Die Ossiacher See Halle ist gerne Gastgeber für Eissportler sowie professionelle Veranstaltungen. Damit diese Termine reibungslos und qualifiziert durchgeführt werden können, bedarf es einiger grundlegender Regeln und Verhaltensweisen aller Beteiligten. Diese hat die Geschäftsführung der Ossiacher See Halle auf den folgenden Seiten zusammengefasst.

2. Geltungsbereich

Die Ossiacher See Hallen Betriebsgesmbh & CoKG (FN 138468 f) hat das alleinige Hausrecht auf dem gesamten Areal der Ossiacher See Halle. Dies beinhaltet neben den Indoorbereichen auch sämtliche Außenanlagen der Ossiacher See Halle. Die Ossiacher See Hallen Betriebsgesmbh & CoKG wird im folgenden OSH genannt.
In Ausübung dieses Hausrechts wird diese Hallenordnung mit Nutzungsbestimmungen und -bedingungen erlassen. Sämtliche NutzerInnen und BesucherInnen der Ossiacher See Halle unterliegen dieser Hallenordnung.
Insbesondere finden die Bedingungen und Bestimmungen der Hallenordnung auf alle Vereinbarungen zwischen der OSH und ihren VertragspartnerInnen (VeranstalterInnen oder MieterInnen) sowie deren im Zusammenhang mit der Veranstaltung auftretenden GeschäftspartnerInnen und BesucherInnen der Veranstaltungsstätte sowie mit allen NutzerInnen, die das Gebäude Ossiacher See Halle (mit den umgebenden Grundstücksflächen und allem Zubehör) bestimmungsgemäß nutzen, Anwendung.
VertragspartnerInnen und deren zuzurechnenden Dritten sowie sämtliche NutzerInnen verpflichten sich, diese Hallenordnung einzuhalten, wie auch deren Einhaltung durch die TeilnehmerInnen an der Veranstaltung bzw. BesucherInnen des Hauses zu gewährleisten (Vertragsüberbindung).
VeranstalterInnen sind im Einvernehmen mit der erweiterten Geschäftsführung der Ossiacher See Halle berechtigt, im Rahmen dieser Hallenordnung KundInnen gegenüber eine eigene „Veranstaltungsordnung“ zu erlassen, welche mindestens vierzehn Tage vor Beginn der Veranstaltung vorzulegen ist. Sollte die Ossiacher See Halle bis zum Vortag der Veranstaltung nicht widersprochen haben, gilt die Veranstaltungsordnung für die darin geregelte Veranstaltung. Die VeranstalterInnen sind dann zum Aushang berechtigt.
Die Haftung der Eltern für ihre Kinder wird von dieser Hallenordnung nicht ausgenommen. Die Hallenaufsicht ist kein Ersatz für Ihre Verantwortlichkeit zur Aufsichtspflicht!
Es gelten besondere Verhaltensregeln betreffend der gesetzlichen Bestimmungen zur COVID-19-Pandemie, diese sind den Aushängen und der Webseite der Ossiacher See Halle zu entnehmen.

3. Nutzungszweck

In der Ossiacher See Halle dürfen nur Veranstaltungen abgehalten werden, die laut Vereinbarung bzw. Nutzungsmöglichkeit ausdrücklich dem Rahmen und der Funktionalität der Halle bzw. der Freiflächen entsprechen. Im Zweifelsfall ist hierüber das Einvernehmen mit der Geschäftsführung der OSH herzustellen. Eine einseitige Änderung des vertraglich vereinbarten oder sich aus der Nutzungsintention ergebenden Veranstaltungszweckes ist ebenso unzulässig wie eine Untervermietung der Räumlichkeiten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Geschäftsführung der OSH.
Dabei sind sämtliche NutzerInnen verpflichtet, die in Gesetzen oder behördlichen Bescheiden vorgegebenen Bedingungen und Auflagen einzuhalten bzw. zu erfüllen. Die Bescheide werden den VeranstalterInnen übermittelt und liegen für die sonstigen NutzerInnen zur jederzeitigen Einsicht auf. Bei Verstößen gegen diese Vorgaben sind die VeranstalterInnen und sonstigen NutzerInnen verpflichtet, die Ossiacher See Halle schad- und klaglos zu halten.
VeranstalterInnen sind verpflichtet, allenfalls erforderliche weitere behördliche Bewilligungen selbst einzuholen bzw. Anmeldungen bei Abgabenbehörden oder Dritten selbständig vorzunehmen und diese vor Beginn der Veranstaltung an die Geschäftsführung der OSH in Kopie vorzulegen.
VeranstalterInnen sind verpflichtet ein COVID-19-Präventionskonzept für ihre Veranstaltung mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der Geschäftsführung der OSH vorzulegen.
Veranstalter/innen und MieterInnen sind berechtigt, die von Ihnen angemieteten Räumlichkeiten bzw. Freiflächen der Ossiacher See Halle während des vereinbarten Zeitraumes zu nutzen.
Beginn und Ende der gemieteten Eiszeiten der Ossiacher See Halle werden durch Aushang des Hallenbetriebsplans am Eingang der Ossiacher See Halle, sowie auf der Homepage der OSH bekanntgegeben.
Nutzungszeiten sind neben der Eiszeit auch die Nutzung der zugewiesenen Kabinen. Die zugewiesenen Kabinen stehen jeweils 45 Minuten vor und nach dem Eistermin zur Verfügung. Eine Überschreitung dieser Zeiten wird nach der gültigen Preisliste verrechnet.

5. Rechte und Pflichten der VeranstalterInnen und MieterInnen

Behördlichen Kontrollorganen sowie MitarbeiterInnen der OSH ist der Zutritt zu sämtlichen Räumen und Flächen der Ossiacher See Halle jederzeit zu ermöglichen.
VeranstalterInnen und MieterInnen, deren OrdnerInnen und private Sicherheitskräfte sind berechtigt, beim Eintritt eine gleichgeschlechtliche Kontrolle durchzuführen und in mitgeführte Behältnisse oder Kleidungsstücke Einsicht zu nehmen.
Sollten Gegenstände mitgeführt werden, deren Mitnahme oder Verwendung untersagt ist, dann können entweder der Zutritt bzw. der Verbleib verwehrt oder diese Gegenstände abgenommen werden. Abgenommene Gegenstände werden bis zum Veranstaltungsende verwahrt und – sofern diese nur gemäß der Hallenordnung verboten sind – den berechtigten BesitzerInnen auf Verlangen wieder ausgefolgt.
VeranstalterInnen und die Ossiacher See Halle sind berechtigt, die persönlichen Daten von Personen, die gegen die Hallenordnung verstoßen oder die von Sicherheitsorganen wegen strafbaren Handlungen festgenommen oder angezeigt werden, aufzunehmen und zu speichern bzw. diese Daten übermittelt zu erhalten.
Die Ossiacher See Halle ist auch berechtigt, umherliegende, die persönliche Sicherheit gefährdende Gegenstände zu entfernen, ohne dass hieraus etwaige Ersatzansprüche entstehen.

6. Verhalten von BesucherInnen

a. Alle BesucherInnen der Hallenräumlichkeiten und -flächen haben sich so zu verhalten, dass niemand anderer gefährdet, geschädigt, behindert oder belästigt wird.
b. Hinweis-, Gebots- und Verbotsschildern am Areal der Ossiacher See Halle sowie sonstigen Verlautbarungen und Durchsagen ist unverzüglich Folge zu leisten.
c. Die Ein- bzw. Ausgänge, Auf- bzw. Abgänge, Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sowie Zufahrten und Aufstellflächen für Feuerwehr-, Rettungs- und Behördenfahrzeuge sind ständig freizuhalten.
d. Kleidungsstücke und andere persönliche Gegenstände dürfen nur in dem dafür bestimmten Garderobenbereich abgelegt werden. Für Wertgegenstände, Geldbeträge, abhanden gekommene Kleidung oder sonstige verlorene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
e. Funde sind beim Personal der Ossiacher See Halle abzugeben und Verluste selbständig anzuzeigen.
f. Schirme sowie sonstige nicht dem Veranstaltungsbesuch dienende sperrige oder gefährliche Gegenstände von BesucherInnen und von VeranstalterInnen und diesen zuzurechnenden Dritten sowie sämtliche NutzerInnen sind in den dafür vorgesehenen Bereichen aufzubewahren.
g. Kinderwägen können kostenlos in dafür vorgesehenen Bereichen abgestellt werden.
h. Rollstühle sind auf entsprechend gekennzeichneten Plätzen abzustellen.
i. Tiere dürfen nur nach Absprache in die Hallen-Räume mitgenommen werden. Ausgenommen
sind lediglich gekennzeichnete Partnerhunde für Personen mit besonderen Bedürfnissen.
j. Den Anordnungen von BehördenvertreterInnen, von Einsatzkräften und des Aufsichtspersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten.
k. Die Ossiacher See Halle sowie deren Umgebung sind stets sauber zu halten.
l. Wer Einrichtungen der Ossiacher See Halle beschädigt oder zerstört, haftet für den verursachten Schaden in vollem Umfang. Eltern oder gesetzlichen VertreterInnen haften für Schäden, die durch Minderjährige verursacht werden. Mutwillige Beschädigungen oder Zerstörungen werden jedenfalls zur Anzeige gebracht.
m. Sämtlichen Personen, die entweder erkennbar alkoholisiert sind, unter Einfluss von Drogen- bzw. Suchtmitteln stehen, aus sonstigen ähnlichen Gründen nicht zurechnungsfähige Personen und/oder die Sachen mit sich führen oder benutzen, deren Mitnahme bzw. Verwendung nach dieser Hallenordnung verboten ist, bleibt der Zutritt in die Ossiacher See Halle verwehrt bzw. können ohne Anspruch auf die Erstattung von Eintrittsentgelt der Halle verwiesen werden.
n. BehördenvertreterInnen, Einsatzkräfte und das Aufsichtspersonal können Personen, die sich trotz Verwarnung nicht an die Hallenordnung, Gesetze oder Regeln des Anstandes halten, aus der Ossiacher See Halle verweisen. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann ein – befristetes oder auch unbefristetes – Betretungsverbot ausgesprochen, durch die Geschäftsführung der Ossiacher See Halle, werden.

7. Verbote

a. das Rauchen innerhalb der gesamten Ossiacher See Halle.
b. das Werfen von Gegenständen in den ZuschauerInnen- und BesucherInnen-Bereich bzw. aus dem ZuschauerInnen- und BesucherInnenbereich auf die Veranstaltungsfläche.
c. das Sitzen oder Stehen auf der Bande.
d. das Stehen auf Tischen, Sitzbänken oder Sesseln.
e. das Mitführen von Stich-, Schneid- und Hiebgegenständen, von Waffen jeglicher Art sowie von Gegenständen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden könnten. 6.f) das Mitbringen und Verwenden von Fackeln, Feuerwerkskörpern, bengalischen Feuern, Rauchkerzen oder anderer pyrotechnischer oder leicht entzündlicher Materialien.
f. das Mitbringen von Gegenständen aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material (wie z. B. Flaschen, Dosen, u. dgl.) und festen Gebinden (Gläser, Glasflaschen, Dosen etc.).
g. das Mitbringen und der Verzehr von Speisen und Getränken.
h. der Umgang mit offenem Feuer und Licht, Petroleum, Spiritus und ähnlichen Flüssigkeiten oder Elementen.
i. die Mitnahme oder die Verwendung von Druckbehältern und Druckflaschen.
j. die Mitnahme von Fahnenstangen, die länger als 1 m und dicker als 1,5 cm sind.
k. beleidigende oder diskriminierende Äußerungen auf Transparenten oder im Rahmen von Fan-Choreografien.
l. die Verwendung von Laser-Pointern und Ähnlichem.
m. das Platzieren von Werbung jedweder Art, einschließlich Durchsagen und Verteilung von Flugzetteln in der und um die Ossiacher See Halle ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung durch die Geschäftsführung.
n. der Verkauf von Gegenständen und Waren jeglicher Art ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung durch die Geschäftsführung der Ossiacher See Halle.
o. das gewerbsmäßige Fotografieren und die gewerbsmäßige Herstellung von Film- oder Videoaufzeichnungen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung durch die Geschäftsführung der Ossiacher See Halle.

8. Eissport und Publikumslauf

Die Eisfläche dient den SpielerInnen und den FreizeitsportlerInnen ausschließlich zum Zwecke des Eis- und Stocksportes.

8.1. Für den Publikumslauf gilt:

a. Das Betreten der Eisfläche in der Ossiacher See Halle ist nur gegen Nachweis einer gültigen Eintrittskarte gestattet. Diese Karte ist nicht übertragbar. Sie ist aufzubewahren und Kontrollorganen auf deren Verlangen jederzeit vorzuweisen.
b. Jede missbräuchliche Verwendung der Eintrittskarte hat deren Abnahme und Ungültigkeitserklärung sowie den Verfall des hierfür erlegten Betrages und einen allfälligen Platzverweis zur Folge.
c. Das Betreten der Eisfläche ist nur nach Freigabe durch den diensthabenden Eismeister gestattet. Während der Eisaufbereitung ist das Betreten der Eisfläche strengstens untersagt.
d. Das Konsumieren von Speisen und Getränken auf der Eisfläche ist verboten.
e. Das Betreten der Eisfläche ist nur mit Schlittschuhen gestattet.
f. Schirme, Stöcke o. ä. dürfen nicht auf die Eisfläche mitgenommen werden.
g. Die Laufrichtung ist einzuhalten. Rücksichtsloses und gefährdendes Fahren, Fangenspielen, Kettenbildung von mehr als 3 Personen, Hockeyspielen und das Werfen von Schneebällen ist untersagt. Es gibt eigene Zeiten für Publikumseishockey, diese sind dem Betriebsplan der Ossiacher See Halle zu entnehmen.
h. Das Bremsen mit den Kufen-Enden, das Aufhacken von Löchern und dgl. ist verboten.
i. Etwaige Verunreinigungen und Beschädigungen werden an den Verursacher verrechnet.

8.2. Für Eishockey gilt:

a. Das Betreten der Eisfläche ist nur nach Freigabe durch den diensthabenden Eismeister gestattet. Während der Eisaufbereitung ist das Betreten der Eisfläche strengstens untersagt.
b. Das Betreten der Eisfläche ist nur mit Schlittschuhen gestattet.
c. 45 Minuten nach der Eisvermietung ist die Ossiacher See Halle zu räumen. Die Miet-Umkleidekabinen sind im ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen. Etwaige Beschädigungen und Verunreinigungen werden den MieterInnen verrechnet.

8.3. Für den Eisstocksport gilt:

a. Das Betreten der Eisfläche ist nur nach Freigabe durch den diensthabenden Eismeister gestattet. Während der Eisaufbereitung ist das Betreten der Eisfläche strengstens untersagt. Widrigenfalls kann die Eisreinigung auf der Stelle ersatzlos abgebrochen werden.
b. Das Konsumieren von Speisen und Getränken auf der Eisfläche ist verboten, außer in den gekennzeichneten Bereichen.
c. Das Betreten der Eisfläche mit Schuhen ist gestattet.
d. Das Rauchen insbesondere auf dem Eis ist verboten, und kann zum kostenpflichtigen Abbruch der Eiszeit führen.

9. Haftung
Sämtliche VeranstalterInnen, diesen zuzurechnende Dritte sowie sämtliche NutzerInnen sind selbst für ihre Sicherheit verantwortlich, insbesondere auch für die Verwendung einer entsprechenden Kleidung und Ausrüstung. Als Mindest-Ausrüstung beim Eislaufen wird das Verwenden von Handschuhen, Helm und Winterbekleidung, beim Eishockey einer vollständigen Schutzausrüstung, beim Eisstocksport von rutschhemmenden Schuhen empfohlen.
Die Ossiacher See Halle übernimmt keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Haftung für die aus der vereinbarten, vor allem aber auch einer nicht vereinbarten oder (un)zulässigen Benutzung bzw. dem Besuch der Räumlichkeiten und Freiflächen der Ossiacher See Halle, entstehenden Schäden oder Unfälle jeglicher Art.
Die Ossiacher See Halle haftet insbesondere keinesfalls für die Folgen eines „Puckfluges“, welcher bei Eishockeyveranstaltungen immer wieder vorkommt. Die Zuseher sind ausdrücklich aufgefordert, dem Spielverlauf aufmerksam zu folgen um die Verletzungsgefahr durch einen solchen „Puckflug“ zu minimieren.
Die Ossiacher See Halle übernimmt keinerlei Haftung für die Benützung der halleneigenen Parkplätze.

Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls dieser Vertrag eine Lücke enthalten sollte.

Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten wird das für die Ossiacher See Halle sachlich zuständige Gericht in Feldkirchen in Kärnten vereinbart. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen.

Hallenordnung

BÜROZEITEN

Di-Sa: 10.00 – 17.00 Uhr

Tel.: +43 676 550 06 88
office@ossiacherseehalle.com

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